Die Stellung der Kanzler an Hochschulen (2019, Frankfurt am M.)

Was folgt aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?

Ziel und Inhalt der Veranstaltung

Im April dieses Jahres hatte sich der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts  (BVerfG ) auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts mit der Frage zu befassen, wie hochschulrechtliche Vorschriften verfassungsrechtlich zu beurteilen sind, die eine Berufung von Hochschulkanzlern in eine Beamtenposition auf Zeit vorsehen.

Zwar bezieht sich die Entscheidung des Gerichts allein auf die beamtete Stellung des Kanzlers bzw. der Kanzlerin im Land Brandenburg und hat damit jedenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Stellung der Hochschulkanzler und -kanzlerinnen in den anderen 15 Ländern.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die Entscheidung eine Ausstrahlung auf deren Hochschulgesetze in dem Sinne hat, dass für sie ein Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf  besteht.

Diesem Aspekt, der eine entsprechende Analyse der Hochschulgesetze voraussetzt, will die vom Verein zur Förderung des deutschen & internationalen Wissenschaftsrechts geplante Veranstaltung neben einer ausführlichen Erläuterung des Beschlusses des BVerfG vom 24.4.2018 ebenso nachgehen, wie der Frage, wie sich die Entscheidung unter wissenschaftsrechtlichen Gesichtspunkten einordnen lässt.

Darüber hinaus soll im Rahmen einer Podiumsdiskussion mit Vertretern von Hochschulen ausgelotet werden, welchen Status und welche Rolle Kanzler und Kanzlerinnen in der Hochschule angesichts der immensen Herausforderungen, die die Hochschulen zu bewältigen haben, einnehmen sollten.

Das Thema der eintägigen Veranstaltung dürfte nicht nur für Kanzlerinnen und Kanzler und diejenigen von Interesse sein, die ein solches Hochschulamt für sich in Betracht ziehen. Vielmehr dürften insbesondere auch Wissenschaftsministerien und darüber hinaus diejenigen in den Hochschulen angesprochen sein, die im Hinblick auf die Besetzung von Kanzlerstellen Entscheidungen zu treffen haben oder mit Kanzlerinnen und Kanzlern, etwa in der Hochschulleitung, eng zusammenwirken.

Donnerstag, 31. Januar 2019
11:00 Uhr
Begrüßung und Moderation
RA Prof. Ulf Pallme König


11:15 Uhr
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 24.04.2018 – 2 BvL10/16 – zur Rechtsstellung
des Hochschulkanzlers nach den Vorschriften des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Gibt es einen gesetzgeberischen Änderungsbedarf?
Analyse der Hochschulgesetzgebung
in den Ländern
Prof. Dr. Dr. hc. Lothar Knopp


13:00 Uhr
Mittagspause


14.00 Uhr
Die Einordnung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
unter wissenschaftsrechtlichen
Gesichtspunkten
Prof. Dr. Christian von Coelln


15:00 Uhr
Kaffeepause


15:30 Uhr
Podiumsdiskussion
Moderation: Prof. Dr. Ulrike Gutheil


Status und Rolle des Kanzlers/
der Kanzlerin in der Hochschule


Teilnehmerinnen und Teilnehmer:
Prof. Dr. Hans-Hennig von Grünberg
Prof. Dr. Volker Epping
Dr. Valérie Schüller
Dr. Roland Kischkel


17:00 Uhr
Schlussbemerkung
RA Prof. Ulf Pallme König

Prof. Dr. Ulrike Gutheil, Staatssekretärin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des
Landes Brandenburg

Prof. RA Ulf Pallme König, Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf a.D.

Prof. Dr. Christian von Coelln
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht und Medienrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln


Prof. Dr. Volker Epping
Präsident der Leibniz Universität Hannover


Prof. Dr. Hans-Hennig von Grünberg
Präsident der Hochschule Niederrhein


Dr. Roland Kischkel
Kanzler der Bergischen Universität Wuppertal; Sprecher der Kanzlerinnen und Kanzler in Nordrhein-Westfalen


Prof. Dr. Dr. hc Lothar Knopp
Geschäftsführender Direktor des Zentrums für Rechts- und Verwaltungswissenschaften
an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg


Dr. Valérie Schüller
Kanzlerin der Hochschule Mainz

 

TAGUNGSORT

Evangelische Akademie Frankfurt am Main
Großer Saal
Römerberg 9
60311 Frankfurt am Main

 

Teilnahmebeitrag

300,- EUR
200,- EUR für Vereinsmitglieder

Die Rechnung liegt der Tagungsmappe bei. Im Falle einer Absage der Teilnahme wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, sofern kein_e Ersatzteilnehmer_in benannt wird. Sie beträgt 20 % des Teilnahmebeitrags bei einer Absage bis zum 24.01.2019 und bei einer späteren Abmeldung bzw. Nichterscheinen 50 % des Teilnahmebeitrags.