Satzung

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des deutschen & internationalen Wissenschaftsrechts e. V.“ 
  2. Er hat seinen Sitz in Köln und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, das Wissenschaftsrecht, einschließlich seiner Bezüge zur gesamten Rechtsordnung, sowie Struktur und Organisation der Wissenschaftsverwaltung, auch ihre interdisziplinären Bezüge, auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern. Hierzu gehört insbesondere die Analyse der politischen Diskussion zum Wissenschaftsrecht, Dokumentation und Vorbereitung von Entwicklungen im Wissenschaftsrecht sowie deren Wirkungen in der Wissenschaft und der Wissenschaftsadministration. Der Verein regt Forschungsvorhaben an und unterstützt sie insbesondere durch die Vergabe eines Preises für Wissenschaftsrecht. Er veranstaltet wissenschaftliche Tagungen. Er fördert den wissenschaftlichen Austausch auf nationaler und internationaler Ebene. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet bei einer natürlichen Person mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung oder Erlöschen.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich und mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit ausschließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt oder trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb zwei Wochen zu geben. Für den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
  7. Durch Beendigung der Mitgliedschaft wird das ehemalige Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen aus der Zeit seiner Mitgliedschaft, insbesondere von Beitragsverpflichtungen, befreit.

§ 4

  1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und jährlich im Voraus erhoben. Im Falle einer kooperativen Mitgliedschaft legt der Vorstand den Mitgliederbeitrag fest; diese Festlegung bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 
  2. Im Laufe eines Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes zur Finanzierung von Finanzlücken des Vereins die Erhebung von Umlagen beschließen.
  4. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen und Spendenquittungen nach Maßgabe des Steuerbescheides des zuständigen Finanzamtes auszustellen.

§ 5

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer (Schatzmeister). Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. 
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins (nicht korrespondierende oder Ehrenmitglieder) gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
  4. Die Einberufung einer Sitzung des Vorstandes erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Mitteilung von Tagungsort und -zeit sowie unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, rechnend von der Absendung der Einladung an. Hält ein Vorstandsmitglied aus einem wichtigen Grund eine Vorstandssitzung für angezeigt, so hat der 1. Vorsitzende auf dessen Verlangen den Vorstand einzuladen.

§ 7

  1. Der Beirat besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftsadministratoren.
  2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
  3. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte und gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszwecks. 
  4. Der Beirat kann der Mitgliederversammlung Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vorschlagen.
  5. Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder muss er einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 8

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Angabe von Tagungsort und -zeit sowie unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen, rechnend von der Absendung der Einladung an, einberufen. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können die Mitglieder weitere Tagesordnungspunkte schriftlich bis zum Beginn der Mitgliederversammlung anmelden. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates können in Präsenzform, digital oder als Hybridsitzungen durchgeführt werden. Erfolgt eine Sitzungsteilnahme digital, soll die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. In welcher Form Sitzungen stattfinden und Abstimmungen durchgeführt werden, entscheiden die Vorsitzenden der Organe. In begründeten Ausnahmefällen können sie auch ein schriftliches Verfahren mit einer schriftlichen Stimmabgabe veranlassen.

§ 9

  1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied sein Stimmrecht auf ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied schriftlich übertragen. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt worden ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist mit demselben Tagesordnungsentwurf erneut einzuladen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. 
  2. Bei der Beschlussfassung der Organe des Vereins entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet; sie sind in der konstituierenden Sitzung des Beirats vom Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit zu wählen. 
  4. Die Organe des Vereins fertigen über ihre Sitzungen ein Protokoll, das die wesentlichen Förmlichkeiten und etwaige gefasste Beschlüsse dem Wortlaut nach ausweist und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung entsprechend § 33 Abs. 1 BGB geändert werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins findet § 41 BGB Anwendung.
  3. Im Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Werden zwei oder mehrere Liquidatoren gewählt, handeln zwei Liquidatoren in gemeinsamer Vertretungsbefugnis.
  4. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das verbleibende Reinvermögen zu gleichen Teilen für wissenschaftliche Zwecke an die Universitäten in Köln und Münster.

§ 11

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. 
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung einschließlich der Vermögens- und Verwendungsnachweise zu prüfen und über ihre Feststellungen einen Bericht anzufertigen, der der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist.

§ 13

1. Die geänderte Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eintragung ins Vereinsregister 27.05.2022